Der Abzug nachträglicher Werbungskosten kommt auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des BFH zum Abzug nachträglicher Schuldzinsen nicht in Betracht, wenn die die zehnjährige Veräußerungsfrist des § 23 Abs. 1 S. 1 EStG abgelaufen ist. Die Situation des Veräußerers, der nicht unter § 23 EStG fällt, ist mit der Situation des Veräußerers von Betriebsvermögen nicht zu vergleichen.
FG Düsseldorf 16.1.2013, 7 K 3506/12 F
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