Das FG teilt die Auffassung des FA, die Parkplatzgestellung sei keine Nebenleistung zur Beherbergung, sondern eine selbstständige Hauptleistung, die mit dem Regelsteuersatz von 19% zu besteuern sei.
Anders entschied allerdings der BFH, der die Überlassung von Parkplätzen an Hotelgäste lediglich als eine Nebenleistung zur Beherbergungsleistung ansieht. Grund dafür sei, dass diese weder hinzugebucht noch abgewählt werden kann und mit der Hauptleistung untrennbar verbunden ist. Nach Auffassung des BFH ist die Bereitstellung von kostenfreien Parkplätzen für die Hotelgäste eine Leistung, die von der Steuersatzermäßigung ausgenommen ist.
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