Eine zu einer Berichtigung nach § 129 Satz 1 AO berechtigende offenbare Unrichtigkeit liegt nicht vor, wenn in der Einkommensteuererklärung in Papierform eine Eintragung zu der Höhe der im Bruttoarbeitslohn enthaltenen Versorgungsbezüge fehlt und das Finanzamt aufgrund der vom Arbeitgeber elektronisch übermittelten Lohnsteuerdaten einen zu niedrigen Betrag einträgt mit der Folge, dass zu Unrecht der Arbeitnehmer-Pauschbetrag und der Altersentlastungsbetrag gewährt werden. Auch eine Bescheidänderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO scheidet dann aus.
FG Hamburg v. 4.10.2018 - 3 K 69/18
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