Aufwendungen einer erstmaligen Berufsausbildung (hier: Pilotenausbildung) können als vorab entstandene Werbungskosten anzuerkennen sein. Allein die Möglichkeit, dass diese Berufstätigkeit später auch im Ausland ausgeübt werden könnte, begründet noch keinen unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang i.S.d. § 3c Abs. 1 1. Hs. EStG zwischen den Berufsausbildungskosten und später tatsächlich erzielten steuerfreien Auslandseinkünften.
BFH 28.7.2011, VI R 5/10
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