Der Alleingesellschafter einer GmbH kann mit der Gesellschaft einen Arbeitsvertrag schließen, sodass er steuerlich deren Arbeitnehmer ist und Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit bezieht. Das Vorliegen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses bestimmt sich im Rahmen der Pauschalierung der Lohnsteuer für geringfügig Beschäftigte allein nach sozialversicherungsrechtlichen Maßstäben. Sozialrechtlich ist kein Beschäftigter, wer als Alleingesellschafter einer GmbH zugleich deren Arbeitnehmer ist.
Quelle: FG Münster 2.6.22, 9 V 1110/22 E, iww.de/astw, Abruf-Nr. 230269

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