In der Praxis treten in den Veranlagungsstellen der Finanzämter vermehrt Rückfragen auf, ob notwendige Umfeldmaßnahmen in der Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens nach § 88 Gebäudeenergiegesetz (GEG) zu bescheinigen sind. Die Frage stellt sich insbesondere in Fällen, in denen die jeweilige Umfeldmaßnahme nicht vom ausführenden Fachunternehmen, sondern von einem anderen Unternehmen ausgeführt wurde.
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