Der BGH hat erstmals entschieden, dass sich die Beiordnung des Pflichtverteidigers auch auf das Adhäsionsverfahren erstreckt. Dies war bislang umstritten (BGH 27.7.21, 6 StR 307/21).
Quelle: PKH | Bestellung als Pflichtverteidiger umfasst auch Adhäsionsverfahren (iww.de)
