Ein Steuersatz i.H.v. 1200 € im Jahr für einen gefährlichen Hund ist auch bei Anwendung der vom BVerwG vertretenen Regel, dass der Betrag die durchschnittlichen jährlichen Unterhaltungskosten eines Hundes nicht übersteigen darf, nicht derart überhöht, dass von einer erdrosselnden Wirkung gesprochen werden kann. Denn dieser Betrag hält sich im Rahmen dessen, was bei einem normalen Familienhund bei artgerechter Haltung und Wahrung aller sinnvollen Vorkehrungen aufzuwenden ist.
Schleswig-Holsteinisches OVG 22.6.2016, 2 LB 34/15
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