Musste ein Arbeitnehmer 2020 wegen der Coronapandemie häufig im Homeoffice arbeiten und pendelte er mit seinem Dienstwagen deshalb an nicht mehr als 180 Tagen zu seiner ersten Tätigkeitsstätte, kann er bei Abgabe seiner Steuererklärung beantragen, dass der geldwerte Vorteil für diese Fahrten nicht nach der 0,03 %-Methode ermittelt wird, sondern nach der 0,002 %-Methode.
Ein Nutzungsausfall der Dienstwagennutzung wegen Homeoffice führt nicht dazu, dass der Arbeitgeber auf die Ermittlung und Besteuerung des geldwerten Vorteils verzichten darf.
Quelle: LfSt Niedersachsen, Verfügung v. 28.6.20, S 2334 ‒ 355 ‒ St215
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