Für die Anwendung des § 3a Abs. 2 UStG muss zur Überzeugung des Gerichts feststehen, dass es sich beim Leistungsempfänger um ein i.S.d, Art. 44 MwStSystRL in einem anderen Mitgliedstaat ansässiges Unternehmen handelt. Dabei kommt es u.a. darauf an, wo der Leistungsempfänger die Handlungen zur zentralen Verwaltung des Unternehmens vornimmt, wo die wesentlichen Entscheidungen zur allgemeinen Leitung des Unternehmens getroffen werden, wo der Ort seines Sitzes, ist, nicht jedoch wie die Postanschrift lautet.
FG Berlin-Brandenburg 28.12.2018, 7 V 7195/18
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