Der Gesetzgeber hat die Aufwendungen des nicht sorgeberechtigten Elternteils für den Umgang mit seinem Kind den typischen Aufwendungen der Lebensführung zugeordnet, die durch den Familienleistungsausgleich berücksichtigt werden. Diese Entscheidung des Gesetzgebers liegt auch im Rahmen des gesetzgeberischen Regelungsspielraums.
FG Rheinland-Pfalz 12.9.2011, 5 K 2011/10
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