Die Umsatzsteuerpflicht der Vermietung und Verpachtung von Betriebsvorrichtungen gilt nicht, wenn Einrichtungsgegenstände mitverpachtet werden, die für den bestimmungsgemäßen Gebrauch der jeweiligen Immobilien zwingend erforderlich sind und diese erst betriebs- und benutzungsfähig machen.
Quelle: FG Niedersachsen 11.6.20, 11 K 24/19, Rev. BFH VR 22/20, iww.de/astw, Abruf-Nr. 221058
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