Die Pflicht, eine Einkommensteuererklärung elektronisch gem. § 25 Abs. 4 S. 1 EStG zu übermitteln, ist wirtschaftlich unzumutbar i. S. v. § 150 Abs. 8 S. 1 und 2 AO, wenn der finanzielle Aufwand für die Einrichtung und Aufrechterhaltung einer Datenfernübertragungsmöglichkeit in keinem wirtschaftlich sinnvollen Verhältnis zu den Einkünften nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nrn. 1 bis 3 EStG steht (BFH 16.6.20, VIII R 29/19).
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