Der Inhaber eines Pfändungsschutzkontos hat einen Anspruch auf Rückumwandlung des Pfändungsschutzkontos in ein konventionell geführtes Girokonto. Wird die Zusatzvereinbarung über das Pfändungsschutzkonto gekündigt, gelten somit die bisherigen Vereinbarungen über das dem Pfändungsschutzkonto zugrunde liegende konventionelle Girokonto fort.
Eine Klausel, nach der die Zusatzvereinbarung über das Pfändungsschutzkonto nur zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden darf, ist wirksam. Eine Klausel, wonach die Führung des Girokontos nach Aufhebung des Pfändungsschutzes nur noch auf Guthabenbasis erfolgt, ist unwirksam.
BGH, Urteil v. 10.02.2015, XI ZR 187/13
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