Der 6. Strafsenat des BGH hat die Revision des Angeklagten verworfen, weil die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben hat. Das LG Stade hat den Angeklagten wegen siebenfachen Subventionsbetrugs, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Das Urteil ist damit rechtskräftig (BGH 4.5.21, 6 StR 137/21).
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