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Bildung einer Rückstellung im Fall einer gegen den Steuerpflichtigen angestrengten Klage

Wird gegen den Steuerpflichtigen gerichtlich ein Anspruch geltend gemacht, hat der Steuerpflichtige - unabhängig von den Erfolgsaussichten der (nicht offensichtlich willkürlich erhobenen) Klage - eine Rückstellung zu bilden. Rückstellungen sind bei der Ermittlung des Übergangsverlusts/-gewinns wegen Wechsels der Gewinnermittlungsart gewinnerhöhend zu berücksichtigen, auch wenn ein bei der Rechtsvorgängerin durch die Bildung der Rückstellung entstandener Verlust gem. § 4 Abs. 2 S. 2 UmwStG nicht auf die Rechtsnachfolgerin übergeht.

Schleswig-Holsteinisches FG 25.9.2012, 3 K 77/11

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