Billigkeitserlass nach § 34c Abs. 5 EStG bis zur Festsetzungsverjährung
Der Antrag auf Steuererlass nach § 34c Abs. 5 EStG i. V. m. den Regelungen des Auslandstätigkeitserlasses (BMF vom 31.10.83, BStBl I 83, 470) wird zeitlich durch die Festsetzungsverjährung und nicht bereits durch die Bestandskraft der Steuerfestsetzung begrenzt.
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