Das BVerfG hat eine Verfassungsbeschwerde, die sich gegen die Einziehung von rd. 176 Mio. € durch die Strafgerichte im Zusammenhang mit sog. Cum-Ex-Geschäften richtete, nicht zur Entscheidung angenommen. Die mit Art. 316j Nr. 1 EGStGB angeordnete "echte" Rückwirkung im Hinblick auf die Einziehung von Taterträgen nach §§ 73 ff. StGB ist durch überragenden Belange des Gemeinwohls gerechtfertigt.
Quelle: BVerfG v. 7.4.2022 - 2 BvR 2194/21
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