Steuerlich erheblich sind Tatsachen, wenn sie herangezogen werden müssen, um einen Besteuerungstatbestand auszufüllen und damit Grund und Höhe des Steueranspruches beeinflussen, oder wenn sie das FA sonst veranlassen, auf den Steueranspruch einzuwirken. Steuerlich erhebliche Tatsachen können sowohl ausdrücklich als auch konkludent erklärt werden (LG Wiesbaden 10.12.20, 6 KLs - 1111 Js 27125/12, Abruf-Nr. 223195).
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