§ 20 Abs. 6 S. 1 EStG steht der depotübergreifenden Verrechnung von Altverlusten i.S.d. § 23 EStG in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung (EStG a.F.) bei der (Antrags-)Veranlagung gem. § 32d Abs. 4 EStG nicht entgegen, da die depotbezogenen unterjährigen Verlustverrechnungen der auszahlenden Stelle i.S.d. § 43a Abs. 3 EStG zwar vorrangig, aber nicht endgültig sind. Auch die Regelung des § 20 Abs. 6 S. 6 EStG steht der Verlustverrechnung nicht entgegen.
BFH 29.8.2017, VIII R 23/15
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