Auch nach der Änderung der Rechtsprechung im Zusammenhang mit der doppelten Haushaltsführung ist anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls festzustellen, ob die außerhalb des Beschäftigungsortes belegene Wohnung des Arbeitnehmers als Mittelpunkt seiner Lebensinteressen anzusehen ist und deshalb seinen Hausstand darstellt. Eine finanzielle Beteiligung an den Kosten des Haushalts und eine Meldung als Erstwohnsitz sind auch bei einer bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr zwingend erforderlich.
FG Münster 20.12.2011, 1 K 4150/08 E
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