Weil nach dem Normzweck des § 21 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 15a EStG die Berechnung des Kapitalkontos bei einer Kommanditgesellschaft mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung so weit wie möglich der Berechnung des Kapitalkontos bei einer Kommanditgesellschaft mit Einkünften aus Gewerbebetrieb angeglichen wird, ist nur für den Zweck der Ermittlung der Grenze, ab der das Verlustausgleichsverbot greift, ein „fiktives“ Kapitalkonto zu führen. Dabei ist ein nicht steuerbarer Veräußerungsgewinn nicht in dessen Berechnung einzubeziehen.
FG Rheinland-Pfalz 30.10.19, 1 K 1540/18, Rev. BFH IV R 12/20, iww.de/astw, Abruf-Nr. 217659
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