Der Große Senat hatte in Bezug auf Reisekosten entschieden, dass die Vorschrift des § 12 Nr. 1 S. 2 EStG einer Aufteilung von gemischt veranlassten, aber anhand ihrer beruflichen und privaten Anteile trennbaren Reisekosten nicht entgegenstehe. Infolgedessen ist nach Ansicht des erkennenden Senats jedenfalls dann, wenn der Charakter als "Arbeitszimmer" trotz der privaten Mitbenutzung zu bejahen ist, eine Aufteilung nach den Grundsätzen dieses Beschlusses geboten.
FG Köln 15.5.2013, 4 K 1242/13
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