Das Gericht ist nicht an die Schätzung des Finanzamtes gebunden, sondern hat gem. § 96 Abs. 1 S. 1 FGO eine eigene Befugnis, die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen. Es orientiert sich dabei u.a. an den von der Steuerfahndung angefertigten Auswertungen (hier: insbesondere eBay-Verkäufe).
FG Köln 30.11.2016, 3 K 1617/14
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