Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zuzulassen, ob Ersatzleistungen für entgangene oder entgehende Einnahmen i.S. des § 24 Nr. 1a EStG von der Besteuerung ausgenommen werden müssen, wenn im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses bereits seit drei Jahren kein Erwerbsverhältnis mehr besteht, und die Ersatzleistung daher nur potentiell erzielbare Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit ausgleicht.
FG Köln 1.6.2017, 10 K 3444/15
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