Der Begriff des Verschuldens i.S.v. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO ist bei elektronisch gefertigten Steuererklärungen gleichermaßen auszulegen wie bei schriftlich gefertigten Erklärungen. Das schlichte Vergessen des Übertrags selbst ermittelter Besteuerungsgrundlagen in die entsprechende Anlage zur Einkommensteuererklärung ist insoweit nicht grundsätzlich grob fahrlässig i.S.d. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO.
BFH 10.2.2015, IX R 18/14
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