Entschädigungszahlungen der Gebäudeversicherung sind bei einem im Privatvermögen gehaltenen vermieteten Grundstück ausnahmsweise nur dann als nachträgliche Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zu erfassen, soweit sie den Wertverlust ausgleichen, der zuvor in Form von außergewöhnlicher Abschreibung für Abnutzung als Werbungskosten steuerlich berücksichtigt wurde. Die Entschädigungszahlungen sind im Jahr des Zuflusses steuerpflichtige Einnahmen bei der Einkunftsart, bei der die Aufwendungen vorher als Werbungskosten abgezogen wurden.
FG Hessen 25.9.19,5 K 600/15, Rev. zugelassen,iww.de/astw, Abruf-Nr. 213939
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