Der umsatzsteuerliche Leistungszeitpunkt bestimmt sich nach den vertraglichen und tatsächlichen Gegebenheiten des konkreten Umsatzes sowie der üblichen Branchenpraxis. Danach ist bei Bau- und Montageleistungen erst bei Abnahme durch den Besteller von einer abschließenden Leistungserbringung auszugehen. Denn erst dann steht für die Beteiligten fest, ob und in welchem Umfang die vereinbarte Leistung tatsächlich auch erbracht wurde.
EuGH 2.5.19, C-224/18Budimex,iww.de/astw, Abruf-Nr.213942
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