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Entstehung von jungem Verwaltungsvermögen durch Vermögensumschichtungen und nach einer Verschmelzung

Nach § 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG a. F. gehört in den Fällen, in denen § 13b Abs. 2 Satz 1 ErbStG a.F. nicht zur Anwendung kommt, Verwaltungsvermögen i. S. d. § 13b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 ErbStG a. F. nicht zum begünstigten Vermögen i. S. d. Abs. 1, welches dem Betrieb im Besteuerungszeitpunkt weniger als zwei Jahre zuzurechnen war (sog. „junges Verwaltungsvermögen“). Streitig war, ob dies für Wertpapiere auch dann gilt, wenn diese aus Umschichtungen und Zukäufen innerhalb eines bestehenden Wertpapierdepots entstanden sind und ob infolge von Umwandlungen (Verschmelzungen) junges Verwaltungsvermögen entsteht.


BFH 22.1.20, II R 8/18, II R 13/18, II R 18/18, II R 21/18 und II R 41/18, iww.de/astw, Abruf-Nrn. 217353, 217349, 217350, 217351, 217352


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