Die Erben eines vollkommen vermüllten Hauses können bei der Feststellung des Grundbesitzwertes für Zwecke der Erbschaftsteuer nicht ohne weiteres damit rechnen, dass das Finanzamt das Grundstück zu ihren Gunsten als unbebaut einstuft. Nur eine auf Dauer bestehende Unbenutzbarkeit der betroffenen Räume kann zu einer Einstufung als unbebautes Grundstück führen.
Hessisches FG 26.5.2011, 3 K 2993/09
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