Hat ein Kind einen pflegebedürftigen Elternteil zu Lebzeiten gepflegt, ist es berechtigt, nach dem Ableben des Elternteils bei der Erbschaftsteuer den sog. Pflegefreibetrag in Anspruch zu nehmen. Entgegen der Verwaltungsauffassung steht dem die allgemeine Unterhaltspflicht zwischen Personen, die in gerader Linie miteinander verwandt sind, nicht entgegen. Der Entscheidung kommt im Erbfall wie auch bei Schenkungen große Praxisrelevanz zu.
BFH 10.5.2017, II R 37/15
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