Die 85-prozentige Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a ErbStG setzt zumindest die Einleitung von Maßnahmen zur Nutzbarmachung eines denkmalgeschützten Objekts für die Öffentlichkeit kurze Zeit nach Kenntnis des Erwerbs voraus. Eine anschließende mehrjährige Umsetzungsphase ist hingegen unschädlich.
Quelle: FG Münster v. 19.8.2022 - 3 K 2935/20 Erb
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