§ 56 S. 2 EStDV verpflichtet den Steuerpflichtigen zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung, wenn zum Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums ein verbleibender Verlustabzug festgestellt wurde; diese gilt nur für den unmittelbar auf den festgestellten Verlustabzug folgenden Veranlagungszeitraum. Im Fall einer Antragsveranlagung kommt der Steuerpflichtige mit der Abgabe der Einkommensteuererklärung nicht nur seiner Erklärungspflicht gem. § 56 S. 2 EStDV nach, sondern stellt zugleich einen die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 3 AO auslösenden Antrag auf Veranlagung i.S.d. § 46 Abs. 2 Nr. 8 S. 2 EStG.
BFH 30.3.2017, VI R 43/15
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