Zwar kann eine sog. technische Stundung auch ohne Antrag zinslos und intern vorgenommen werden und ist deshalb kein Fall des § 222 AO. Sie setzt jedoch (im Unterschied zu einer Verrechnungsstundung) fällige, wenn auch nicht zur Zahlung gestellte Ansprüche voraus.
FG Münster v. 10.10.2019 - 5 K 1382/16 AO
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