Die Abgabe von Speisen an Imbissständen oder in Kinofoyers zum sofortigen Verzehr stellt im Normalfall eine Lieferung von Gegenständen dar. In diesem Fall handelt es sich bei den zum sofortigen Verzehr zubereiteten Mahlzeiten um "Nahrungsmittel", die einem ermäßigten Mehrwertsteuersatz unterliegen.
EuGH 10.3.2011, C-497/09.
Comments