Bei der Prüfung, ob sich der Träger einer Wissenschafts- und Forschungseinrichtung i.S.v. § 68 Nr. 9 i.V.m. § 64 Abs. 1 AO und § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand oder Dritter finanziert, ist die Umsatzsteuer nicht zu berücksichtigen. Der Begriff der Vermögensverwaltung nach § 68 Nr. 9 i.V.m. § 64 Abs. 1 AO und § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG umfasst ebenso wie bei § 14 i.V.m. § 64 Abs. 1 AO und § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG nur nichtunternehmerische (nichtwirtschaftliche) Tätigkeiten wie etwa das Halten von Gesellschaftsanteilen.
BFH 10.5.2017, V R 43/14, V R 7/15
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