Leistungen von (originären) Zweckbetrieben i.S.v. § 65 AO unterliegen gem. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a S. 1 UStG dem ermäßigten Steuersatz; die Einschränkung (Rückausnahme) gem. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a S. 3 UStG (durch das JStG 2007) findet nur Anwendung auf (Katalog-)Zweckbetriebe i.S.v. §§ 66-68 AO. Eine gemeinnützige Körperschaft i.S.v. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a S. 1 UStG i.V.m. §§ 51-68 AO kann ihre Leistungen bis zu einer Änderung des deutschen Umsatzsteuerrechts unter Berufung auf die für sie günstigere nationale Regelung dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterwerfen, ohne dass es darauf ankommt, ob die Vorgaben der Nr. 15 Anhang III der MwStSystRL erfüllt sind.
FG Hamburg 15.11.2017, 1 K 2/16
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