Der BFH hat sich mit der Anordnung von steuerlichen Außenprüfungen bei Vorliegen eines Anfangsverdachts wegen Steuerhinterziehung auseinandergesetzt (VI R 32/17, vgl. PStR 20, 271). Das Urteil enthält auf den zweiten Blick auch eine Aussage im Hinblick auf den Schutz der Identität von Anzeigeerstattern, dadurch dass der BFH dieses Thema nicht anspricht.
Es darf insoweit aber nicht verkannt werden, dass die Rechtsprechung der Finanzgerichte keinen wirksamen Schutz gegenüber Beschlüssen der Strafgerichte zur Durchsuchung der Amtsräume eines FA und der Beschlagnahme der den Vorgang betreffenden Akten darstellt. Zur Durchsetzung seines Offenbarungsinteresses wird der Steuerpflichtige somit ein Strafverfahren wegen falscher Verdächtigung gegen Unbekannt anstrengen müssen.
Comments