Bei summarischer Prüfung bestehen ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen, soweit diese nach dem 31.12.2018 entstanden sind. Aus unionsrechtlichen Grundsätzen (Äquivalenz-, Effizienz-, Verhältnismäßigkeits- und Neutralitätsprinzip) folgen jedoch keine weitergehenden Zweifel an der gesetzlichen Höhe der Säumniszuschläge.
Quelle: BFH - Beschluss v. 23.5.2022 - V B 4/22 (AdV)
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