Wurde an einen bisher Kindergeldberechtigten Kindergeld ausgezahlt, das nicht im Wege der Abzweigung oder der Weiterleitung an das Kind gelangt ist, kann der Sozialleistungsträger einen Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB X geltend machen.
Quelle: FG Hessen 20.1.21, 5 K 140/16, Rev. BFH III R 38/20, iww.de/astw, Abruf-Nr. 222736
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