Kosten für gelieferte Mahlzeiten ("Essen auf Rädern") stellen keine haushaltsnahen Dienstleistungen i.S.v. § 35a Abs. 2 EStG dar, sondern außergewöhnliche Belastungen i.S.v. § 33 EStG. Zudem ist § 35a Abs. 2 S. 2 EStG in der Fassung des Maßnahmenpaketes erstmals bei Aufwendungen anzuwenden, die im Veranlagungszeitraum 2009 geleistet und deren zu Grunde liegende Leistungen nach dem 31.12.2008 erbracht wurden.
FG Münster 15.7.2011, 14 K 1226/10 E
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