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Fünfjährige Behaltensfrist nach § 13a Abs. 5 ErbStG läuft nach dem Tod des Erben weiter

Die Begünstigung nach § 13a ErbStG ist bei einer Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft durch die Rechtsnachfolger des verstorbenen Erben innerhalb der fünfjährigen Behaltensfrist rückwirkend zu versagen. Das Gesetz enthält keine ausdrückliche Regelung, dass die fünfjährige Frist vorzeitig durch den Tod des ersten Erwerbers endet.

FG Münster 12.6.2013, 3 K 204/11 Erb

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