Fahrtaufwendungen, die dadurch entstehen, dass Eltern ihre Kinder mit dem Auto zur Schule gebracht haben, können weder als Werbungskosten noch als außergewöhnliche Belastungen steuerlich berücksichtigt werden. In Anbetracht der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Entwicklung seit 1966 ist nichts Unübliches daran zu erkennen aus Zeit- oder Sicherheitsgründen Kinder in die Schule zu fahren.
FG Rheinland-Pfalz 22.6.2011, 2 K 1885/10
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