Auch bei Leiharbeitern, die nur bei einem Entleiher eingesetzt werden, ist der Werbungskostenabzug für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte nicht grundsätzlich auf einen Betrag von 0,30 € pro Entfernungskilometer begrenzt. Vielmehr sind Werbungskosten in Höhe der tatsächlichen Fahrtkosten zu berücksichtigen, wenn sich der Leiharbeiter nicht auf einen immer gleichen Weg einstellen und so Fahrtkosten reduzieren kann.
FG Münster 11.10.2011, 13 K 456/10
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