Ein Monteur, der über einen längeren Zeitraum auf dem Betriebsgelände eines Kunden seines Arbeitgebers eingesetzt wird, hat dort keine regelmäßige Arbeitsstätte. Eine Ausnahme vom objektiven Nettoprinzip ist nach dem Sinn und Zweck der Regelung nur dann gerechtfertigt, wenn sich der Arbeitnehmer dauerhaft auf einen bestimmten Betriebsstandort einstellen und seine Wegekosten, etwa durch einen Umzug, verringern kann.
FG Münster 14.9.2011, 10 K 2037/10 E
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