Ein Fehler in einem Steuerbescheid kann unbeachtlich sein, wenn der Inhalt des Bescheids durch Auslegung richtig zu ermitteln ist, auch wenn die Festsetzungsfrist für eine Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten bereits abgelaufen ist. Die Befristung der Berichtigungsmöglichkeit offenbarer Unrichtigkeiten hat Bedeutung für Fälle, in denen der Fehler nicht aus dem Bescheid erkennbar ist.
FG Hamburg 19.1.2012, 3 K 14/11
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