Der Veräußerungsgewinn infolge des Ausscheidens des Kommanditisten ist in der Schlussbilanz desjenigen Wirtschaftsjahres zu erfassen, in welchem feststeht, dass der Kommanditist zum Ausgleich des negativen Kapitalkontos nicht mehr verpflichtet ist.
Quelle: FG Münster 15.7.21, 2 K 29/19 F, iww.de/astw, Abruf-Nr. 225741
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