Tätigt ein bilanzierender Handelsunternehmer gelegentlich Barverkäufe, so ist er zur Führung eines Kassenbuchs verpflichtet. Verstößt er gegen diese Pflicht, kann das FA das mit einer Hinzuschätzung von 5 % der erklärten Umsätze ahnden. Die Hinzuschätzung ist auf umsatzsteuerfreie und -pflichtige Umsätze aufzuteilen.
FG Hamburg 28.2.20, 2 V 129/19, iww.de/astw, Abruf-Nr. 215605
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