top of page

FG Hamburg genehmigt Hinzuschätzung von 5 %

Tätigt ein bilanzierender Handelsunternehmer gelegentlich Barverkäufe, so ist er zur Führung eines Kassenbuchs verpflichtet. Verstößt er gegen diese Pflicht, kann das FA das mit einer Hinzuschätzung von 5 % der erklärten Umsätze ahnden. Die Hinzuschätzung ist auf umsatzsteuerfreie und -pflichtige Umsätze aufzuteilen.


FG Hamburg 28.2.20, 2 V 129/19, iww.de/astw, Abruf-Nr. 215605

Quelle: https://www.iww.de/astw/sonstige-steuern/verstoss-gegen-kassenbuchfuehrungspflicht-fg-hamburg-genehmigt-hinzuschaetzung-von-5--f129749


bottom of page