Die Frage, ob ein Zeitsoldat mit achtjähriger Verpflichtung eine erste Tätigkeitsstätte im Sinne von § 9 Abs. 4 EStG hat, musste das hessische Finanzgericht aktuell entscheiden. Dabei geht es in der Hauptsache darum, ob es sich nicht alternativ um eine steuergünstigere Auswärtstätigkeit handelt. In diesem Fall würden die Aufwendungen für die täglichen Fahrten von der Wohnung zum Ort der Tätigkeit nach Reisekostengrundsätzen berücksichtigt. Das Finanzgericht urteilte im Streitfall jedoch dahingehend, dass der Bundeswehrstützpunkt eines Zeitsoldaten als seine erste Tätigkeitsstätte angesehen wird. Der Steuerpflichtige gab sich mit diesem Urteil jedoch nicht zufrieden, sodass nunmehr der BFH prüfen muss.
Sachverhalt:
Der Zeitsoldat hielt den Bundeswehrstützpunkt nicht für seine erste Tätigkeitsstätte. Er machte deshalb für Fahrten zwischen diesem und seiner Wohnung statt der Pendlerpauschale höhere Fahrtkosten nach Reisekostengrundsätzen geltend.
Quelle: FG Hessen 25.3.21, 4 K 1788/19, Rev. BFH VI R 6/21, iww.de/astw, Abruf-Nr. 223023
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