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FG muss darauf hinweisen, wenn wes die Schätzungsmethode ändern will

Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs gebietet einen vorherigen gerichtlichen Hinweis gemäß § 76 Abs. 2 FGO, wenn das FG eine Schätzungsmethode anwenden will, die den bereits erörterten Schätzungsmethoden nicht mehr ähnlich ist oder die Einführung neuen Tatsachenstoffs erforderlich wird. Dies ist u.a. dann der Fall, wenn das FG beabsichtigt, anstelle einer Schätzung anhand eines äußeren Betriebsvergleichs (Richtsatzschätzung) eine griffweise Hinzuschätzung in Gestalt eines ‒ an die betrieblichen Daten des Steuerpflichtigen anknüpfenden ‒ Sicherheitszuschlags vorzunehmen (BFH 21.8.19, X B 120/18).



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